Rechtliche GrundlagenSchweiz - Bund
Die öffentliche Statistik hat ihre Grundlage in der Schweizer Bundesverfassung. In der Abstimmung vom 18. April 1999 hat das Schweizer Volk die Totalrevision der Verfassung angenommen, welche neu den Statistikartikel (Art. 65) zu Auftrag und Kompetenzen der Statistik enthält.
Artikel 65 Statistik
1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.
2 Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.
Näher geregelt sind die rechtlichen Grundlagen der öffentlichen Statistik der Schweiz in verschiedenen Gesetzen, vorab im Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992.
Das Bundesstatistikgesetz regelt nicht allein die Aktivitäten des Bundesamtes für Statistik (BFS), sondern - wie sein Name sagt - die gesamte Statistiktätigkeit auf Bundesebene.
Das Bundesstatistikgesetz ist ein Rahmengesetz; einzelne Statistiken und Erhebungen sind darin nicht aufgelistet, sondern auf Verordnungsstufe durch den Bundesrat geregelt.
Das Gesetz formuliert die Aufgaben und die Organisation der Bundesstatistik sowie die Grundlagen von Datenbeschaffung, Veröffentlichungen und Dienstleistungen.
Es umschreibt insbesondere die Prinzipien des Datenschutzes.
Wichtige neue Punkte des modernen Gesetzes von 1992 sind die Koordinationsfunktion des Bundesamtes für Statistik (BFS) als zentraler Statistikstelle im Bund, die Erstellung eines statistischen Mehrjahresprogramms zur Gesamtplanung der Schweizer Statistik sowie die Einsetzung der Kommission für die Bundesstatistik als Beratungsorgan des Bundesrates (mit Vertretern der Wissenschaft, Privatwirtschaft, Sozialpartner, Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden).
Für die Volkszählung als grösste und traditionsreichste statistische Erhebung besteht ein eigenes Gesetz. Auch für die im Verfassungsartikel angesprochene vereinfachte Datenerhebung dank harmonisierter Einwohner- und anderer amtlicher Personenregister besteht ein eigenes Gesetz.
Verschiedene Verordnungen vertiefen die Anordnungen in den erwähnten Gesetzen: So betreffend die Organisation der Bundesstatistik, die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes, die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes, das Betriebs- und Unternehmensregister sowie das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.
Artikel 65 Statistik
1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.
2 Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.
Näher geregelt sind die rechtlichen Grundlagen der öffentlichen Statistik der Schweiz in verschiedenen Gesetzen, vorab im Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992.
Das Bundesstatistikgesetz regelt nicht allein die Aktivitäten des Bundesamtes für Statistik (BFS), sondern - wie sein Name sagt - die gesamte Statistiktätigkeit auf Bundesebene.
Das Bundesstatistikgesetz ist ein Rahmengesetz; einzelne Statistiken und Erhebungen sind darin nicht aufgelistet, sondern auf Verordnungsstufe durch den Bundesrat geregelt.
Das Gesetz formuliert die Aufgaben und die Organisation der Bundesstatistik sowie die Grundlagen von Datenbeschaffung, Veröffentlichungen und Dienstleistungen.
Es umschreibt insbesondere die Prinzipien des Datenschutzes.
Wichtige neue Punkte des modernen Gesetzes von 1992 sind die Koordinationsfunktion des Bundesamtes für Statistik (BFS) als zentraler Statistikstelle im Bund, die Erstellung eines statistischen Mehrjahresprogramms zur Gesamtplanung der Schweizer Statistik sowie die Einsetzung der Kommission für die Bundesstatistik als Beratungsorgan des Bundesrates (mit Vertretern der Wissenschaft, Privatwirtschaft, Sozialpartner, Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden).
Für die Volkszählung als grösste und traditionsreichste statistische Erhebung besteht ein eigenes Gesetz. Auch für die im Verfassungsartikel angesprochene vereinfachte Datenerhebung dank harmonisierter Einwohner- und anderer amtlicher Personenregister besteht ein eigenes Gesetz.
Verschiedene Verordnungen vertiefen die Anordnungen in den erwähnten Gesetzen: So betreffend die Organisation der Bundesstatistik, die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes, die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes, das Betriebs- und Unternehmensregister sowie das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.
- Bundesverfassung

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- BStatG

Bundesstatistikgesetz
- Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik

Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik
- Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes

Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes
- Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister

Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister
- Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister

Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister
- Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen

Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes
- Registerharmonisierungsgesetz, RHG

Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG)
- Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung

Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung
- DSG

Bundesgesetz über den Datenschutz
- Gesetzgebung zur Statistik, umfassende Übersicht

Systematischen Sammlung des Landesrechts, Rubrik 431 Statistik
Zuletzt aktualisiert am: 29.01.2010
