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Statistik Schweiz

Erhebungen, Quellen – Landesindex der Konsumentenpreise (LIK)LIK-FAQ

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Für Fragen im Zusammenhang mit dem LIK können Sie uns per eMail kontaktieren: LIK@bfs.admin.ch

Worauf ist bei einer vertraglichen Indexierung zu achten?

Bei der Anwendung der Indexresultate, z.B. im Zusammenhang mit einer Lohnindexierung, empfiehlt es sich, die folgenden Rahmenbedingungen klar zu beschreiben:

  1. Referenzmonat und Wert der zu indexierenden Summe (z.B. 4'000 Franken, ab November 2001). 
  2. Indexbasis und Indexstand des Referenzmonats (z.B. Landesindex der Konsumentenpreise im November 2001, Stand 101,4 Punkte auf der Basis Mai 2000=100 Punkte). 
  3. Indexierungsmechanismus: Mehrheitlich kommen derzeit Verhandlungsklauseln zur Anwendung, bei denen die Teuerung nicht automatisch, sondern unter bestimmten Bedingungen und auf der Basis von Verhandlungen ausgeglichen wird.

Mögliches Beispiel einer solchen Verhandlungsklausel:

  • Anpassung gemäss Novemberteuerung ab folgendem Januar im Rahmen der vorausgegangenen Verhandlungsergebnisse. Verhandelt wird, wenn die Teuerung seit der letzten Anpassung die 2-Prozentgrenze überschreitet.
  • Der definitive Ausgleich wird in Verhandlung zwischen den Vertragspartnern festgelegt. Bei der Festlegung der Lohnanpassung werden neben der Teuerung auch das Betriebsergebnis, die Situation auf dem Arbeitsmarkt und das Lohnniveau der Branche herangezogen.

Das BFS bietet den Vertragspartnern zu den Punkten 1 und 2 fachtechnische Beratung an und veröffentlicht die aktuellen Ergebnisse wie auch Prognosen über die voraussichtliche Teuerung im nächsten Jahr. Die Ausgestaltung der Indexklausel nach Punkt 3 ist hingegen Angelegenheit der Vertragspartner. Solche Klauseln finden sich in Gesamtarbeitsverträgen auf Branchen- oder Betriebsebene, aber auch in individuellen Arbeitsverträgen.

Zuletzt aktualisiert am: 10.02.2012
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