Der Daten- und Persönlichkeitsschutz ist ein fundamentales Prinzip der öffentlichen Statistiktätigkeit. Das Statistikgeheimnis ist im Bundesstatistikgesetz von 1992 geregelt; dies unterstreicht die Bedeutung, die der Datenschutz für die Statistik besitzt. Angaben, die sich der Bund mit statistischen Erhebungen beschafft, dürfen nur für statistische Zwecke oder für Zwecke der Forschung und Planung verwendet werden. Ausnahmen davon bedürfen einer gesetzlichen Regelung.
Das Statistikgeheimnis dient dazu, dass Daten über einzelne Personen, Unternehmen oder Betriebe nicht für Verwaltungs-, Kontroll-, Steuer- oder Aufsichtshandlungen verwendet werden. Es verbietet auch, dass Ergebnisse in einer Form veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf natürliche oder juristische Personen erlaubt. Alle mit schützenswerten Daten betrauten Personen unterstehen der Geheimhaltungspflicht. Dies gilt auch für Personen, die ausserhalb der Bundesverwaltung statistische Daten, die im Rahmen der öffentlichen Statistik erfasst werden, bearbeiten und statistisch auswerten.
