Die Adoption ist ein Rechtsakt, der eine Rechtsbeziehung zwischen zwei Personen – der adoptierenden Person und der Adoptivperson – festlegt, das dem Eltern-Kind-Verhältnis entspricht. Personen, die adoptiert werden, können sowohl minderjährig als auch volljährig sein. Die Adoption kann entweder gemeinschaftlich durch ein miteinander verheiratetes Paar (verschiedengeschlechtlich) erfolgen, durch eine Einzelperson, durch den Ehegatten oder den Partner/die Partnerin des Elternteils des Kindes.
Das Adoptionsverfahren wird in internationalen, eidgenössischen und kantonalen Gesetzen geregelt. Die Bestimmungen und Empfehlungen zur Adoption sind auf der Seite des Bundes sowie im Schweizerischen Zivilgesetzbuch in den Artikeln 264 bis 269c beschrieben.
Die Statistik der Internationalen Adoptionen weist die Anzahl adoptierter Kinder aus, deren Geburtsort im Ausland liegt, welche vor der Adoption Inhaber einer ausländischen Staatsangehörigkeit waren und deren Adoptiveltern Wohnsitz in der Schweiz haben. Von dieser Statistik nicht erfasst sind Fälle von im Ausland erfolgten einfachen Adoptionen Stiefkind- sowie Erwachsenenadoptionen.